Waldbruch & Co. Steuerberatungsgesllschaft mbH
Die geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33
i.V. m. § 57 bsatz 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit
dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Absatz 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen