CURATOR Mainz & Neumann
Steuerberatungsgesellschaft die für die gesetzlich
und berufsrechtlich zuslässigen Tätigkeiten gemäß §
33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit
dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft
darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die
berufsrechtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Leiter muß ein Steuerberater sein