als herstellerneutrales Consultingunternehmen bieten wir höchste Qualität in der Beratung, Planung und dem Management von Projekten in den Bereichen der IT- und Telekommunikation sowie bei der Bewertung und Auswahl von digitalen Lösungen für Ihr Unternehm, als herstellerneutrales Consultingunternehmen bieten wir höchste Qualität in der Beratung, Planung und dem Management von Projekten in den Bereichen der IT- und Telekommunikation sowie bei der Bewertung und Auswahl von digitalen Lösungen für Ihr Unternehmen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Analyse und Optimierung bestehender Rahmenverträge. Hier helfen wir unseren Kunden mit der Erfahrung aus vielzähligen Projekten den für Sie fairen Marktpreis zu verhandeln.
talis steht für langjährige Praxiserfahrung bei der Durchführung von Großprojekten. Unsere Auftraggeber sind öffentliche Verwaltungen, Banken, Versicherungen, Kliniken, Rechenzentren, Flughäfen und Unternehmen.
Wir garantieren Ihnen die sichere Handhabung von Verträgen und öffentlichen Ausschreibungen, projektorientiertes Know-how und exzellentes Wissen über modernste Technologien.
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zuletzt aktualisiert am 23. März 2022
CURATOR Mainz & Neumann ist ein Steuerberatungsunternehmen für Heilberufe mit Fachberatern, die Ihnen in allen steuerlichen Belangen zur Seite stehen., Steuerberatungsgesellschaft die für die gesetzlich
und berufsrechtlich zuslässigen Tätigkeiten gemäß §
33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit
dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft
darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die
berufsrechtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Leiter muß ein Steuerberater sein
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33
i.V. m. § 57 bsatz 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit
dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Absatz 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024