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(na), die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, die
Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten
mittels EDV als Dienstleistung für fremde
Unternehmen, die wirtschaftsberatende und
gutachterliche Tätigkeit in betriebswirtschaftlich
orientierten Aufgabenbereichen, die Beratung und
Wahrnehmung fremder Interessen bei Vermögensanlagen
sowie die treuhänderische Verwaltung von Vermögen
Dritter, die Analyse und Überarbeitung von
Organisationskonzepten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Geschäftstätigkeiten vor Ort nicht mehr ersichtlich
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
CURATOR Mainz & Neumann ist ein Steuerberatungsunternehmen für Heilberufe mit Fachberatern, die Ihnen in allen steuerlichen Belangen zur Seite stehen., Steuerberatungsgesellschaft die für die gesetzlich
und berufsrechtlich zuslässigen Tätigkeiten gemäß §
33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit
dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft
darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die
berufsrechtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Leiter muß ein Steuerberater sein
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gestaltung von Haarmoden, Kosmetik und damit
zusammenhängende Behandlungen und Tätigkeiten
Der Verkauf von haut- und haarspezifischen Artikeln
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher
oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an
solchen Unternehmen beteiligen
Sie darf auch Geschäfte vornehmen, die der
Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks
dienlich sein können
Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Kfz-Aufbereitung, insbesondere Pflege und Reinigung,
ausgenommen sind Tätigkeiten im Sinne der
Handwerksordnung
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33
i.V. m. § 57 bsatz 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit
dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Absatz 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024